WAS WIR ANBIETEN

WAS DÜRFEN PERSONENBETREUERINNEN TUN?

 

Zu den Tätigkeiten, die lt. Gewerbeordnung 1994 eigenverantwortlich durchgeführt werden dürfen, gehören:

 

Führen des Haushalts

Einkaufen, Zubereiten und mundgerechtes Vorbereiten von Mahlzeiten
und Getränken, Reinigen von Wohnung und persönlichen Gebrauchs-

gegenständen und Hilfsmitteln (Brille, Zahnprothese, Hörapparat, Leibstuhl), Hausarbeiten (z.B. Glühbirnen auswechseln), Müll entsorgen, Sorge für ein gesundes Raumklima (Lüften), Versorgen von Zimmer-

pflanzen und Haustieren, Wäsche waschen, bügeln und ausbessern, Botengänge, u.s.w.

 

Unterstützung bei der Lebensführung im Alltag

Gestalten des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen (Aufstehen und Niederlegen, An- und Auskleiden, Körperpflege, Haarpflege, Rasur, Essen und Trinken, Arzneimittelaufnahme, Benützung von Toilette oder Leibstuhl, Wechsel von Inkontinenz Produkten)

 

Praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel (z.B. Koffer packen)

 

Gesellschafterfunktion

Gesellschaft leisten, Konversation führen, Unterstützung bei Freizeitaktivitäten und Hobbys, Aufrechterhaltung  gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten, bei Behördenwegen und Arztbesuchen.

 

Ob medizinische bzw. pflegerische Gründe gegen die Ausübung dieser Tätigkeiten sprechen, sollten Sie mit der Hausärztin/ dem Hausarzt des Betroffenen klären! Gibt es medizinische bzw. pflegerische Gründe, die gegen eine Ausübung bestimmter Tätigkeiten sprechen, müssen diese
von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft delegiert/übertragen werden.

 

Folgende ärztliche Tätigkeiten können - mit rechtsgültiger Einwilligung und schriftlicher Anordnung - von einem Arzt/Ärztin oder einer diplomierten Pflegefachkraft nach Anleitung und Unterweisung an die BetreuerIn übertragen werden:

 

  • Verabreichung von Medikamenten
  • Anlegen von Bandagen und Verbänden
  • Verabreichung von subkutanen Insulininspritzen
  • Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
  • einfache Licht- und Wärmeanwendungen