WIEVIEL ES KOSTET

STEUERLICH ABSETZBAR

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Die Aufwendungen für die 24-StundenBetreuung können zur Gänze als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden.

Voraussetzung dafür ist der Bezug von Pflegegeld von mindestens Stufe 1.

 

Abgesetzt werden können alle Kosten, die durch die Pflegesituation entstanden sind und nicht von der Sozialversicherung übernommen werden. Dazu zählen alle Kosten für die BetreuerInnen (Honorar, Sozialversicherungsbeiträge, Fahrtkosten), Vermittlungsgebühren, Medikamente, Arzthonorare, Hilfsmittel (z.B. Gehhilfen), etc.

 

Bitte beachten Sie, dass von diesen Aufwendungen Pflegegeld und Beihilfen abgezogen werden.

 

Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung gerne mit unserem Know How.